ESSE Musicbar

Das kleine, feine Jazzlokal im trendigen Kulturort Zeughaus Winterthur

Förderverein


Ü B E R  U N S

Förderverein Esse Musicbar Winterthur

Kommende Anlässe

10.05.2023 Generalversammlung mit anschliessendem Essen und Konzert
14.09.2023 Herbstanlass mit Paella-Essen und Konzert


Ihr Beitritt zum Förderverein

Möchten Sie sich aktiv am Gedeihen der Esse Musicbar beteiligen? Kein ambitionierter Musikclub ohne privates Engagement – werden Sie Mitglied und unterstützen Sie damit die Ziele des Fördervereins. Mit Ihrem Beitrag ermöglichen Sie dem Förderverein die schrittweise Rückzahlung der für den Einbau der Musicbar an der Zeughausstrasse aufgenommenen Darlehen und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Existenzsicherung des Jazz-Verein Esse Winterthur und des Musikbetriebs mit seinen jährlich etwa 150 Livekonzerten im Bereich Jazz, Blues und Folk.

Der Beitritt zum Förderverein Esse Musicbar Winterthur erfolgt durch Einzahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Nach Ihrer Anmeldung über den Link https://foerdervereinesse.ch/ stellen wir Ihnen die Kontoangaben zu. Die Beiträge können von den Steuern abgezogen werden.

Mitgliedschaft

Mitglieder des Fördervereins können natürliche Personen werden. Es bestehen folgende Arten der Mitgliedschaft:
- Einzelmitglieder Jahresbeitrag CHF 320.-
- Paarmitglieder Jahresbeitrag CHF 480.-

Angebote für die Mitglieder

- Als Mitglied des Fördervereins sind Sie zugleich Freimitglied des Jazz-Verein Esse Winterthur
- Sie werden an die exklusiven Sonderanlässe des Fördervereins eingeladen

Dank

Unser ausdrücklicher Dank gilt allen nachfolgend namentlich genannten Mitgliedern des Fördervereins Esse Musicbar Winterthur:
Danielle Adams / Hendrika Auberson & Hugo Morger / Christoph Barandun / Eveline & Ueli Baur / Konrad Bitterli / Klaus Brand / Barbara & Stefan Brunnschweiler / Sara & Renato Burkart / Tanja & Matthias Denzler / Rino Cimenti / Irene & Manuel Dubs / Lotti & Roland Eberle / Silvana Ferrari & Stefan Blum / Roland Fischer / Cornelia & Thomas Fries / Christine & Felix Funk / Carina Galli / Regula & Urs Gassmann / Rahel & Kaspar Geiser / Annemarie & Moritz Grether / Annemarie & Peter Greuter / Susanne & André Haelg / Andrea und Christof Hasler / Manuela Hasler John & Hubert John / Dorothea Keiser / Brigitte & Ruedi Lattmann / Christina Le Kisdaroczi & Joszef Kisdaroczi / Ursula Litschi Dahinden & Alexander Dahinden / Silke Meyer & Martin Maurhofer / Brigitte Nef Bussien & René Bussien / Ann & Helmut Nemitz / Regine Piotrowski & Detlev Hebeisen / Rinaldo R. Riguzzi / Beat Schilling / Monica & Henry Schmid / Max R. Schoch / Wolfgang Schönig / Regula & Hans Steiger / Jürg Weilenmann / Vreni & Walter Wittwer

Stand: 2023

Über uns als PDF


S T A T U T E N

Artikel 1 - Name und Sitz

Unter dem Namen "Förderverein ESSE Musicbar Winterthur" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit Sitz in Winterthur.

Artikel 2 - Zweck

1 Der Förderverein bezweckt

  1. die für den Betrieb notwendigen baulichen Einbauten und mobilen Einrichtungen im Konzertlokal des Jazz-Vereins ESSE Winterthur mit finanziellen Zuwendungen zu ermöglichen;
  2. das Verständnis für Jazz-, Blues- und Folkmusik zu fördern und Kontakte unter den Mitgliedern sowie zu den Musikern zu schaffen.

2 Der Förderverein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an.

Artikel 3 - Tätigkeit

  1. Der Ausbau und die Einrichtungen des Konzertlokals an der Zeughausstrasse 52 in Winterthur wurde vom Jazz-Verein ESSE Winterthur zum Teil mittels Darlehen finanziert. Der Förderverein trägt zur raschen Rückzahlung und Tilgung dieser Darlehen bei.
  2. Sodann will der Förderverein die notwendigen finanziellen Mittel für weitere Einbauten und Einrichtungen sowie für einen angemessenen baulichen Unterhalt des Konzertlokals bereitstellen, die für einen erfolgreichen und zeitgemässen Betrieb des Konzertlokals des Jazz-Vereins ESSE Winterthur erforderlich sind.

Artikel 4 - Mittel

Die Mittel des Fördervereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus 

  1. den Mitgliederbeiträgen, die von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands alljährlich festgesetzt werden. Die Mitgliederbeiträge sind ab Aufnahme in den Förderverein geschuldet. Erfolgt der Eintritt im letzten Quartal eines Kalenderjahrs, beginnt die Pflicht zur Zahlung des Mitgliederbeitrags vom kommenden Kalenderjahr an;
  2. freiwilligen Zuwendungen (Sponsorengelder, Gönnerbeiträge, Schenkungen, Vermächtnissen etc.).

Artikel 5 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Fördervereins können natürliche Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig; er lehnt eine Aufnahme ab, wenn die Mitgliederzahl über 100 Mitglieder steigt.
  2. Es bestehen folgende Arten der Mitgliedschaft:
     Einzelmitglieder
     Paarmitglieder
  3. 3 Mit dem Beitritt zum Förderverein wird die Mitgliedschaft zum Jazz-Verein ESSE Winterthur erworben.

Artikel 6 - Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils auf das Ende des Kalenderjahrs durch schriftliche Anzeige an den Vorstand möglich.
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 1 Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

Artikel 7 - Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Vereinsversammlung,
    b) der Vorstand.
  2. Die Vereinsversammlung kann Rechnungsrevisoren wählen (Art. 69b Abs. 4 ZGB).

Artikel 8 - Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  2. Abnahme der Vereinsrechnung
  3. Decharge Erteilung an den Vorstand
  4. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge
  5. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten
  6. Rekursentscheid über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstands
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  8. Beschlussfassung und Wahl von Rechnungsrevisoren
  9. Beschlussfassung über Gegenstände, die der Versammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 9 - Einberufung der Vereinsversammlung

  1. Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstands durch den Präsidenten des Vorstands einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  2. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahrs.
  3. Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 14 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 7 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die Einberufung/Einladung muss die Verhandlungsgeschäfte (Traktandenliste) enthalten.
  4. Die Einladung erfolgt in elektronischer oder schriftlicher Form.

Artikel 10 - Stimmrecht und Beschlussfassung

  1. An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
  2. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

Artikel 11 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.
  2. In die Kompetenz des Vorstands fallen alle Angelegenheiten des Vereins, für die nicht die Kompetenz der Vereinsversammlung vorbehalten ist.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; Vorstandsmitgliedern können die effektiven Spesen und Barauslagen, soweit sie ausgewiesen sind, ersetzt werden.

Artikel 12 - Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigung und die Art der Zeichnung.

Artikel 13 - Jahresrechnung / Rechnungsrevisoren

  1. Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Werden Rechnungsrevisoren auf Veranlassung der Vereinsversammlung einberufen, werden sie jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Als Revisoren können mindestens zwei natürliche Personen eingesetzt werden. Die Revision kann auch einer juristischen Person (z.B. Treuhandgesellschaft) allein übertragen werden. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.

Artikel 14 - Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Fördervereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 15 - Auflösung und Liquidation

  1. Zur Auflösung des Fördervereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, sofern die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
  2. Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten und Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist dem Jazz-Verein ESSE Winterthur zu übergeben.

Artikel 16 - Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 31. März 2020 und an der ausserordentlichen Vereinsversammlung vom 1. Mai 2020 verabschiedet und in Kraft gesetzt worden.

Statuten als PDF